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Zimmerzuschläge / Wahlleistung Unterkunft:

Nach langen Verhandlungen haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) jetzt eine gemeinsame Empfehlung zur Preisfindung bei Zimmerzuschlägen in den deutschen Krankenhäusern unterzeichnet und auf einer Pressekonferenz vorgestellt. Die Vereinbarung soll ab dem 1. August (!) greifen und liefert den Krankenhäusern Anhaltspunkte, wie bestimmte Komfortelemente in Ein- und Zweibettzimmern im Rahmen der Wahlleistung "Unterkunft" zu bewerten sind. Ausdrücklich wies die DKG darauf hin, dass dieser Empfehlung kein verbindlicher Charakter zukommt, sondern dass sie als Orientierungsmaßstab zur individuellen Entgeltvereinbarung dient. Der Preis für die Wahlleistung "Unterkunft" im Krankenhaus soll sich danach aus folgenden Komponenten zusammensetzen:

A) Basispreis

  • Der Basispreis ergibt sich aus der hausindividuellen Bezugsgröße Unterkunft (BZU). Bundesweit liegt diese im Durchschnitt etwa bei 75 Euro, individuell kann sich diese aber erheblich unterscheiden.
  • Im Einzelzimmer dürfen 80 Prozent der BZU
  • im Zweibettzimmer 30 Prozent der BZU als Basispreis abgerechnet werden.
  • Stellt das Zweibettzimmer aber den Regelleistungsstandard in der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung dar, können pro berechnetem Einbettzimmer nur 45 Prozent als Basispreis veranschlagt werden.
  • Dieser Basispreis - so die Anlage 1 zur gemeinsamen Empfehlung - sei die Anrechnung für das Alleinliegen im Einzelzimmer bzw. das Zu-Zweit-Liegen im Zweibettzimmer.

B) Komfortzuschlag

  • Sofern weiterer Komfort angeboten wird, der
    a) in einer Selbstüberprüfung abgegrenzt wurde,
    b) nicht gleichzeitig auch in den Regelleistungszimmern gleichermaßen angeboten wird und
    c) den Vorgaben der Anlage 2 entspricht, kann dieser als Komfortzuschlag auf den Basispreis aufgeschlagen werden.
  • Für die Sanitärzone je nach Komfortausstattung der vorgegebenen Liste bis zu 12 Euro, sonstige Ausstattung bis zu 7 Euro, Größe und Lage bis zu 13 Euro, Verpflegung bis zu 13 Euro, Serviceleistungen bis zu 11 Euro - hier jeweils für Einzelzimmer berechnet. Im Ergebnis ist insofern ein maximaler Komfortzuschlag für EZ in Höhe von 56 Euro berechenbar.
  • Sofern ein über die Liste hinausgehender Komfort angeboten wird, dieser dem PKV-Verband benannt wird und dieser seine Zustimmung gibt, kann dieser ebenfalls über den Unterkunftszuschlag abgerechnet werden.
    Basispreis und Komfortzuschläge (sowie ggf. der mit der PKV abgestimmte Sonderzuschlag) ergeben den abrechenbaren Gesamtpreis der Wahlleistung "Unterkunft" pro Berechnungstag. Dieser kann auch innerhalb der gleichen Abteilung nach Zimmerkategorien preislich differenziert sein. Für das Freihalten eines Einbettzimmers (z.B. wegen Aufenthalt auf der Intensivstation) kann ein um 25% geminderter Preis berechnet werden, sofern dies mit dem Patienten vereinbart wurde und vier Tage nicht überschritten werden. Obwohl inhaltlich nur eine sehr indirekte Verbindung zu dem Thema Wahlleistung Unterkunft besteht, wurde in der Empfehlung mit vereinbart, dass Krankenhäuser künftig den Entlassungstag nicht mehr berechnen.

Anmerkungen, Interpretation und Empfehlungen:

Der Vorstand der DKG hat mehrheitlich dem Entwurf zugestimmt, eine Reihe von Landeskrankenhausgesellschaften haben aber ihre Ablehnung deutlich gemacht und intern gab es erhebliche Kritik an einer Reihe von Elementen. Vor allem folgende Punkte werden mit Kritik versehen:

  • Die Bezugnahme auf die Bezugsgröße Unterkunft: Da die Bezugsgröße Unterkunft (= K 6. lfd. Nr. 18, Spalte 4 der LKA) das Ergebnis einer Rechenoperation darstellt, die nur in Teilen die tatsächlichen Basiskosten, wesentlich aber durch den Anteil von FP/SE an den Gesamteinnahmen des Hauses bestimmt wird, ist die Grundlage fraglich zu stellen. Dagegen steht die oberste Rechtsprechung des BGH mit seinem Urteil vom 04.08.2000.
  • Die vollständige Aufgabe der Berechnung des Entlassungstages
  • Die Empfehlung, auf eine Einzelfallabwicklung der seit dem 4. August 2000 unter Vorbehalt getätigten Zahlungen bzw. Kürzungen zu verzichten, sofern ab dem 01.08. eine Preisgestaltung auf Basis der Empfehlung durchgeführt wird.
  • Die Vorgabe der Bandbreite der Leistungen und der Preisspanne in der Anlage 2
  • Die Nichtberücksichtigung etwaig veränderter Personalbemessungen (bzw. der Verweis auf die Einzelfallverhandlung mit unsicherem Ausgang)

Von vielen Krankenhäusern werden wir aktuell bzgl. Hilfestellung angesprochen. Die vorgesehenen Preisspannen orientieren sich z. T. an unseren Ausarbeitungen, die wir in unserem Gutachten mit den 11 beteiligten Krankenhäusern erarbeitet haben.

Folgende Strategien sind uns bisher dargelegt worden:

  • Ablehnung der Empfehlung, Fortsetzung des bisherigen Verhaltens und der bisherigen Rechnungsstellung und Bereitschaft, ansonsten auch im Klagewege bei Einbehaltung von Rechnungsbeträgen vorzugehen
  • Akzeptanz der Empfehlung
    • ab 01.08., d.h. sofortiger Stop anderer Rechnungsstellung und "wirklichkeitsnahe Selbsteinschätzung" - wie vorgegeben
    • ab 01.09 bzw. 01.10 oder sogar noch später mit dem Versuch, bis dahin die Leistungen für die Wahlleistung Unterkunft auszudehnen und auf der ausgeweiteten Basis dann eine "wirklichkeitsnahe Selbsteinschätzung" abzugeben, bis zu diesem Zeitpunkt aber noch die bisherigen Preise weiterhin abzufordern
  • Aufschiebung der Annahme der Empfehlung verbunden mit der direkten Kontaktaufnahme mit dem PKV-Verband
    • zum einen betraf dies Häuser mit einer ungewöhnlich niedrigen Bezugsgröße Unterkunft
    • zum anderen betraf dies Häuser mit einer besonderen Komfortausstattung, die nicht durch die Tabellen in der Anlage 2 abgedeckt sind

Empfehlung:

Jede dieser Strategien hat ihr jeweils eigenes Risikopotenzial und muss individuell auf das jeweilige Haus hin evaluiert werden. Hierzu muss u.a. eruiert werden, wie aufmerksam das Haus schon jetzt von Seiten der einzelnen PKV-Unternehmen betrachtet wird (und wie hoch die bisher einbehaltenen Zahlungen sind), ob bereits Klageverfahren laufen, wie die bisherige Argumentation erfolgte, wie die Vereinbarungen mit den Patienten abgeschlossen werden, wie groß die Sanitärzellen und die Terrassen sind, wie die Komfortleistungen im Detail zu bewerten sind, in welchen Bereichen sich eine Zusatzinvestition lohnt, in welchen Bereichen nicht, wie die Konkurrenzlage des Hauses mit der anderer Häuser um Wahlleistungspatienten aussieht etc. Gerne können wir und unsere Partner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit uns das Gutachten entwickelt haben, Sie für die Entwicklung der optimalen Strategie für Ihr Haus beraten. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine e-mail an Helmut Hildebrandt ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ).

Das oben erwähnte Gutachten können Sie zusammen mit einem Paket von weiteren Unterlagen auch gern bei uns bestellen, insbesondere lohnt es sich für Sie, den darin enthaltenen "Wahlleistungsrechner" schon einmal auszufüllen (wenn Sie uns den ausgefüllt zumailen, können wir Sie sehr viel preisgünstiger beraten, als wenn wir alle Einzelfragen erst bei Ihnen durch Fragen ermitteln müssten)

In dem Paket enthalten sind außerdem:

  • ein für die Optimierungsberatung konzipierter "HGC-Wahlleistungsrechner" mit Hilfe-Datei
  • ein Angebot für eine Beratung zur Optimierung des Wahlleistungsmanagements
  • unser Artikel aus der krankenhaus-umschau 12/2001: "Wahlleistung Unterkunft - Differenzierung der Komfortangebote - Konsequenzen aus dem BGH-Urteil und dem aktuellen Verhandlungsangebot der Privaten Krankenversicherungen"
  • unsere Präsentationen von der Medica 2001
  • unsere Präsentation vom Hauptstadtkongreß 2002 "Fünf Sterne für ein Krankenhaus"? Krankenhäuser und der Business Class Patient: Zwischen der Nachfrage nach Spitzen-Wahlleistungen, der Abrechnung mit den PKV-Unternehmen und privater Inrechnungstellung"

Dieses Paket ist sowohl als gebundene Papierversion als auch als CD erhältlich.

 
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