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Das Bundessozialgericht definiert Integrierte Versorgung - das "Barmer-Urteil" betrifft nicht nur die Barmer-Ersatzkasse

Am 6. Februar 2008 fand der Entscheidungstermin des Bundessozialgerichts (BSG) zum Barmer-Hausarztvertrag und zu diversen anderen Klagen von Kassenärztlichen Vereinigungen gegen eine BKK und die DAK statt. Im Schatten der wegweisenden Entscheidung, den Barmer-Hausarztvertrag nicht als Vertrag nach § 140 SGB V anzuerkennen, hat das höchste deutsche Sozialgericht seine Auffassungen über die Voraussetzungen einer Integrierten Versorgung (IV) näher beschrieben.

Dies betrifft auch alle anderen Verträge zur Integrierten Versorgung. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt inzwischen vor:

Download: Urteil vom 6.2.2008, B 6 KA 27/07 R Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung - Abschluss der Verträge bis 31.3.2007 - integratives Element - Regelversorgung

Wir freuen uns, dass das BSG im Großen und Ganzen mit diesen Leitplanken der von uns vertretenen Ausrichtung auf den vermehrten Gesundheitsnutzen für Patienten und Kostenträger folgt und Vollversorgungslösungen mit ganz oder teilweiser Budgetverantwortung ausdrücklich favorisiert. Sobald Sie uns mit einer Prüfung Ihres Vertrags beauftragen, geben wir Ihnen gerne - falls gewünscht auch mit juristischer Begleitung durch eine Fachanwaltskanzlei - eine Einschätzung für Ihre spezielle Situation und schlagen eine spezifische Weiterentwicklung vor, die (a) den BSG-Kriterien genügt und (b) strategische Optionen bietet zu einer nachhaltigen Ausrichtung zu einem vermehrten Gesundheitsnutzen und der stärkeren Berücksichtigung von Selektivverträgen.

 
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